Was bedeutet die KESB für ältere Menschen?
-rs- Anders als früher beurteilen heutige Behörden die Situation gefährdeter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener nicht mehr nur aus dem moralischen Blickwinkel. Das sagt Guido Marbet, ehemaliger Präsident der Justizleitung und Oberrichter Kanton Aargau, ehemaliger Präsident der KOKES (Konferenz Kinder- und Erwachsenenschutz). Rasch wurde die Befürchtung einer «übermächtigen» KESB im Kontakt mit geschwächten oder betagten Personen beseitigt. Die KESB als zuständige Schutzbehörde wird, so erläutert Guido Marbet, nie von sich aus, sondern nur aufgrund einer «Gefährdungsmeldung» aus dem Kreis von Angehörigen oder Bekannten aktiv.
Rechtsschutz und Kontrolle seien gewahrt. Wichtig und für viele Anwesenden neu war die Erklärung von Guido Marbet, dass in jedem Fall automatisch die Ehegatten resp. eingetragenen Partner vertretungsberechtigt sind. Behördliche Massnahmen kommen nur zum Zug, wenn die private Unterstützung und die eigene Vorsorge nicht ausreichen und eine Meldung erfolgt ist (Familie, Nachbarn, Arzt usw.). Die notwendige Abklärung erfolgt dann durch die Schutzbehörde, welche auch die nötigen Massnahmen veranlasst. Anhand einiger Beispiele und vieler Zuhörerfragen erklärte Guido Marbet, was im Falle einer Unzurechnungsfähigkeit passiert. Auch dabei zeigte sich klar, dass eine behördliche Massnahme erst als letzte Möglichkeit zum Einsatz kommt, wenn die Unterstützung nicht anderweitig, zum Beispiel mit einer Generalvollmacht, geregelt ist. Wenn ein Vorsorgeauftrag besteht, wird dieser von der KESB geprüft und in Kraft gesetzt.
Fazit: Es braucht viel bis die KESB einschreitet. Reden wir also mit unseren Angehörigen rechtzeitig und regeln wir unsere Wünsche, solange das Urteilsvermögen intakt ist!